174 Ergebnisse für: bnoto
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§ 8 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=8
(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht
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§ 13 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=13
(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars
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§ 1 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
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§ 6b BNotO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__6b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23 BNotO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 75 BNotO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__75.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 19 BNotO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__19.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 78 BNotO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__78.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 14 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=14
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten
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§ 99 BNotO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__99.html
Keine Beschreibung vorhanden.