100 Ergebnisse für: bstatg

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=22

    Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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    http://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__16.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=7

    (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert. (2) Zur

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5a

    (1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=12

    (1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=10

    (1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=15

    (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=11a

    (1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden

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    https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__10.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__23.html

    Keine Beschreibung vorhanden.



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