100 Ergebnisse für: bstatg
-
§ 22 BStatG Strafvorschrift Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=22
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
-
§ 16 BStatG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 7 BStatG Erhebungen für besondere Zwecke Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=7
(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert. (2) Zur
-
§ 5a BStatG Nutzung von Verwaltungsdaten Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5a
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ
-
§ 12 BStatG Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=12
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf
-
§ 10 BStatG Erhebungs- und Hilfsmerkmale Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=10
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind
-
§ 15 BStatG Auskunftspflicht Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=15
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des
-
§ 11a BStatG Elektronische Datenübermittlung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=11a
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden
-
§ 10 BStatG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__10.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 23 BStatG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.