55 Ergebnisse für: bundesbeihilfeverordnung
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§ 2 GOZ Abweichende Vereinbarung Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=goz&a=2
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden
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PrävG Präventionsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Pr%C3%A4ventionsgesetz&f=1
PrävG Präventionsgesetz
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§ 111 SGB V Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=111
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine
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§ 108 SGB V Zugelassene Krankenhäuser Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=108
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, 2.
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§ 43 SGB XI Inhalt der Leistung Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+XI&a=43
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
http://wayback.archive.org/web/20100412000847/http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_14022009_D6213100119.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Beihilfevorschriften in Bund und Ländern
http://www.die-beihilfe.de/vorschriften-zur-beihilfe-in-bund-und-laendern
Die Internetplattform für den öffentlichen Dienst.
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§ 315 SGB V Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=315
(1) Personen, die weder 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind, 2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen, 3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt
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§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=2
(1) Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus