142 Ergebnisse für: bwahlg
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Fassung § 48 BWahlG a.F. bis 09.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWahlG+03.05.2013&a=48
Text § 48 BWahlG a.F. in der Fassung vom 09.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082)
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Fassung § 6 BWahlG a.F. bis 03.12.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWahlG+02.12.2011&a=6
Text § 6 BWahlG a.F. in der Fassung vom 03.12.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313)
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Fassung § 6 BWahlG a.F. bis 09.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWahlG+03.05.2013&a=6
Text § 6 BWahlG a.F. in der Fassung vom 09.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082)
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Fassung § 46 BWahlG a.F. bis 09.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWahlG+03.05.2013&a=46
Text § 46 BWahlG a.F. in der Fassung vom 09.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082)
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§ 6 BWahlG Wahl nach Landeslisten Bundeswahlgesetz
https://dejure.org/gesetze/BWahlG/6.html
(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme
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§ 13 BWahlG Ausschluß vom Wahlrecht Bundeswahlgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWahlG&a=13
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
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§ 48 BWahlG Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen Bundeswahlgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/33/a282.htm
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der
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§ 15 BWahlG Wählbarkeit Bundeswahlgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=15&g=&kurz=BWahlG&ag=33
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2. wer
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§ 1 BWahlG Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze Bundeswahlgesetz
https://dejure.org/gesetze/BWahlG/1.html
(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den
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§ 13 BWahlG Ausschluß vom Wahlrecht Bundeswahlgesetz
https://dejure.org/gesetze/BWahlG/13.html
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der