65 Ergebnisse für: dneug
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§ 51 BBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=51
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht
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§ 32 BBG Entlassung aus zwingenden Gründen Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=32
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
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Anlage II BBesG (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bbesg&a=Anlage+II
Vorbemerkungen 1. Zulagen (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe
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Artikel 306 9. ZustAnpV Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2407&a=306
(931-4) Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert 1. In § 6 Abs. 6
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§ 91 BBG Teilzeit Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=91
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem
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Artikel 306 9. ZustAnpV Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2407&a=306
(931-4) Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert 1. In § 6 Abs. 6
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§ 60 BBG Grundpflichten Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=60
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes
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§ 29 BBG Zuweisung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=29
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen
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§ 3 BRHG Mitglieder des Bundesrechnungshofes Bundesrechnungshofgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=brhg&a=3
(1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter. (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die
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§ 10 BBG Ernennung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=10
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder 4.