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Fassung § 33 OWiG a.F. bis 01.01.2018 (geändert durch Artikel 8 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=33
Text § 33 OWiG a.F. in der Fassung vom 01.01.2018 (geändert durch Artikel 8 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208)
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§ 130a ZPO Elektronisches Dokument Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=130a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
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§ 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=132
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des
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§ 299 ZPO Akteneinsicht; Abschriften Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=299
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der
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§ 275 StPO Absetzungsfrist und Form des Urteils Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=275
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese
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§ 47 FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=47
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein
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§ 70 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=70
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde
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§ 145a StPO Zustellungen an den Verteidiger Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=145a
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. (2) Eine Ladung des
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§ 692 ZPO Mahnbescheid Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=692
(1) Der Mahnbescheid enthält 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung,