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§ 9 EEG Erweiterung der Netzkapazität Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=9
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus
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§ 286 BGB Verzug des Schuldners *) Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=286
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines
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§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=41
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher
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Fassung § 118 EnWG a.F. bis 04.08.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG+04.08.2011&a=118
Text § 118 EnWG a.F. Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 04.08.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554)
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§ 3 ROG Begriffsbestimmungen Raumordnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ROG&a=3
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; 2. Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich
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Fassung § 13 EnWG a.F. bis 04.08.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG+4.8.2011&a=13
Text § 13 EnWG a.F. Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 04.08.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554)
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§ 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB+29.05.2009&a=264a
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1. eine
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§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung Stromnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StromNEV&a=19
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren
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§ 8 EEG Abnahme, Übertragung und Verteilung Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=8
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 und die
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§ 29 EnWG Verfahren zur Festlegung und Genehmigung Energiewirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=29
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24