25 Ergebnisse für: fördelrv

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=DMailG&a=5

    (1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten. Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen, welche

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=130a

    (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=55a

    (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=65a

    (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=692

    (1) Der Mahnbescheid enthält 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung,

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+3719&a=4

    (1) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=RDGEG&a=3

    (1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich 1. § 79 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133 Abs. 2, §§ 135, 157, 169

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+3719&a=4

    (1) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=371a

    (1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=298a

    (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die



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