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Fevuaändv38 Ergebnisse für: fzvuaändv
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Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Verordnung zur Änderung der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+103&a=1
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3
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Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Verordnung zur Änderung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+103&a=1
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3
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§ 9 FZV Besondere Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=9
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
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§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=8
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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§ 46 FZV Zuständigkeiten Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=46
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen
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§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170002.htm
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
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Anlage IX StVZO (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8 ) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvzo&a=Anlage+IX
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette Durchmesser 35 mm Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 3 mm
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Anlage 5 FZV (zu § 11 Absatz 1 ) Zulassungsbescheinigung Teil I Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170051.htm
Vorbemerkungen 1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I Trägermaterial Neobond (150g/m²), Farbe weiß Format Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt. In das Trägermaterial
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§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a169997.htm
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung