46 Ergebnisse für: gentg
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ZKBS - Zusammensetzung
https://www.zkbs-online.de/ZKBS/DE/02_UeberUns_Aufgaben/Zusammensetzung/zusammensetzung_node.html
Die ZKBS besteht gemäß § 4 des GenTG aus 20 unabhängigen Mitgliedern, für die jeweils eine stellvertretende Person benannt wird. Die ZKBS-Mitglieder lassen sich weiter unterteilen in sachverständige und sachkundige Personen. Die Berufung der…
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§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=424
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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BVL - Fachmeldungen - Gentechnisch veränderte Petunien auch in Deutschland - Untersuchungsbehörden bestätigen finnische Ergebnisse
http://www.bvl.bund.de/DE/06_Gentechnik/04_Fachmeldungen/2017/2017_05_22_gv_petunien_2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=423
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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§ 422 BGB Wirkung der Erfüllung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=422
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht,
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§ 425 BGB Wirkung anderer Tatsachen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=425
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere
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§ 1 ProdHaftG Haftung Produkthaftungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=prodhaftg&a=1
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu
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§ 421 BGB Gesamtschuldner Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=421
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben
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§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=906
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
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§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=426
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den