111 Ergebnisse für: geringwertiger
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§ 242 StGB Diebstahl - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit...
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§ 246 StGB Unterschlagung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/246.html
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...
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§ 242 StGB Diebstahl - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/242.html
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit...
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§ 242 StGB Diebstahl - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/242.html
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit...
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§ 246 StGB Unterschlagung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...
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§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/243.html
(1) 1 In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt...
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§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html
(1) 1 In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt...
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§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/243.html
(1) 1 In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt...
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§ 245 StGB Führungsaufsicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/245.html
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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