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§ 43 EnWG Erfordernis der Planfeststellung Energiewirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=43
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer
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§ 49 EnWG Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung Energiewirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=49
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der
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§ 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans Baugesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=9
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung; 2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die
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Zitierungen von Energiewirtschaftsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2151/v0.htm
Zitierungen von EnWG Energiewirtschaftsgesetz