65 Ergebnisse für: kostrmog
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§ 44 PatAnwAPO Zulassung zur Eignungsprüfung Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=44
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. die Diplome,
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§ 42 GKG Wiederkehrende Leistungen Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=42
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei
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§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=12a
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor
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§ 34 GNotKG Wertgebühren Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=34
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle
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Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gesetz zur Übertragung von Aufgaben
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+1800&a=8
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
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§ 22 JVEG Entschädigung für Verdienstausfall Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=JVEG&a=22
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede
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§ 1 PAZEignPrG Eignungsprüfung Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAZEignPrG&a=1
(1) Eine natürliche Person, die ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift
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Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gesetz zur Übertragung von Aufgaben
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+1800&a=8
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
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§ 84 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=84
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu
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§ 90a FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=90a
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das