1,842 Ergebnisse für: landesregierungen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=80

    (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=298a

    (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die

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    https://www.google.de/search?q=Bevollm%C3%A4chtigte+der+Landesregierungen&rls=com.microsoft:de-DE:IE-ContextMenu&ie=UTF-8&oe=UTF

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=1

    (1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=9

    (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder

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    http://www.gonschior.de/weimar/Braunschweig/Ueberblick_Reg.html#LT2

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    http://www.gonschior.de/weimar/Bayern/Ueberblick_Reg.html

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    http://www.gonschior.de/weimar/Braunschweig/Ueberblick_Reg.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    http://www.bpb.de/politik/wahlen/wer-steht-zur-wahl/203475/fdp

    Der Bremer Landesverband der FDP war bis 1995 in unterschiedlichen Landesregierungen vertreten. Die Partei setzt auf das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und bekennt sich zur freien Marktwirtschaft. Sie tritt für eine investitionsfreundlichere Po

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=152

    (1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch



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