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Landesregierung1,842 Ergebnisse für: landesregierungen
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Artikel 80 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
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§ 298a ZPO Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=298a
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die
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Bevollmächtigte der Landesregierungen - Google-Suche
https://www.google.de/search?q=Bevollm%C3%A4chtigte+der+Landesregierungen&rls=com.microsoft:de-DE:IE-ContextMenu&ie=UTF-8&oe=UTF
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=1
(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
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§ 9 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=9
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder
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Braunschweig: Die Landesregierungen 1918-1933
http://www.gonschior.de/weimar/Braunschweig/Ueberblick_Reg.html#LT2
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Bayern: Die Landesregierungen 1918-1933
http://www.gonschior.de/weimar/Bayern/Ueberblick_Reg.html
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Braunschweig: Die Landesregierungen 1918-1933
http://www.gonschior.de/weimar/Braunschweig/Ueberblick_Reg.html
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Freie Demokratische Partei (FDP) | bpb
http://www.bpb.de/politik/wahlen/wer-steht-zur-wahl/203475/fdp
Der Bremer Landesverband der FDP war bis 1995 in unterschiedlichen Landesregierungen vertreten. Die Partei setzt auf das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und bekennt sich zur freien Marktwirtschaft. Sie tritt für eine investitionsfreundlichere Po
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§ 152 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=152
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch