19 Ergebnisse für: mindestbetrages
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AG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2016 - 32 C 4607/15 - openJur
https://openjur.de/u/892241.html
1. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.10.2015, Az: 32 C 4607/15, bleibt aufrecht erhalten. 2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ...
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RIS - Notarversicherungsgesetz 1972 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 28.05.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008262
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Muenzfernsprecher 56
https://web.archive.org/web/20170127154836/http://www.deutsches-telefon-museum.eu/Muenzfernsprecher/Nationalmuenzer/Muenzfernspr
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Muenzfernsprecher 56
https://web.archive.org/web/20170127154836/http://www.deutsches-telefon-museum.eu/Muenzfernsprecher/Nationalmuenzer/Muenzfernsprecher-56.htm
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documentArchiv.de - Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (20.06.1872)
http://www.documentarchiv.de/ksr/1872/militaerstrafgesetzbuch_deutsches-reich.html
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documentArchiv.de - Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (20.06.1872)
http://www.documentarchiv.de/ksr/1872/militaerstrafgesetzbuch_deutsches-reich.html#fn01
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Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter – Wikisource
https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz,_betreffend_die_Krankenversicherung_der_Arbeiter#%C2%A7._88.
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der