16 Ergebnisse für: mindzv
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§ 233 VAG Regulierte Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=233
(1) Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden, können stellen 1. Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenn a)
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Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung Lebensversicherungsreformgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1330&a=6
Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt gefasst „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme
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Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung Lebensversicherungsreformgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1330&a=6
Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt gefasst „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme
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§ 1a BaFinBefugV Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BaFinBefugV&a=1a
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen 1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1
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§ 54 VAG Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=54
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der
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§ 81c VAG Missstand in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81c
(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn bei überschußberechtigten Versicherungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für