79 Ergebnisse für: notarkostengesetz
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§ 112 GNotKG Vollzug des Geschäfts Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=112
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich
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Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2 ) Kostenverzeichnis Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=Anlage+1
Gliederung Teil 1 Gerichtsgebühren Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 3
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§ 125 GNotKG Verbot der Gebührenvereinbarung Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=125
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.
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§ 105 GNotKG Anmeldung zu bestimmten Registern Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=105
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag 1. erste Anmeldung einer
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§ 103 GNotKG Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht Gerichts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=103
(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder
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Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gesetz zur Übertragung von Aufgaben
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+1800&a=8
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
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Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gesetz zur Übertragung von Aufgaben
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+1800&a=8
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
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Notarkosten | Bundesnotarkammer
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/index.php
Die Bundesnotarkammer ist die Dachorganisation des deutschen Notariats. Sie wirkt an der Fortentwicklung des notariellen Berufsrechts und der Aus- und Fortbildung der Notarinnen und Notare mit.
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GNotKG - Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/BJNR258610013.html
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Thomas Wilsch - Serien, Sendungen auf TV Wunschliste
http://www.wunschliste.de/person/6056/Thomas_Wilsch
Keine Beschreibung vorhanden.