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§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=611
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art
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§ 630b BGB Anwendbare Vorschriften Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630b
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
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§ 630d BGB Einwilligung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630d
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist
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§ 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630a
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
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§ 4 PatBeteiligungsV Verfahren der Beteiligung Patientenbeteiligungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatBeteiligungsV&a=4
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen benennen zur Wahrnehmung der in § 140f Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte einvernehmlich zu spezifischen Themen
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§ 630f BGB Dokumentation der Behandlung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630f
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der
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§ 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630h
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten
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§ 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630c
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche
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§ 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630g
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter
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§ 66 SGB V Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=66
Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die