28 Ergebnisse für: pfav
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Artikel 1 VAGVAufhV Aufhebung von Verordnungen zum 1. Januar 2016 Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2015I2345&a=1
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben 1. Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, 2. Aktuarverordnung vom 6.
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Änderungen BetrRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/12778/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, Synopse der einzelnen Fassungen
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Suche Titel: '7631-1'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=7631-1&f=1
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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Anlage 1 VAG Einteilung der Risiken nach Sparten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=Anlage+1
1. Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung 2. Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen 3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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§ 236 VAG Pensionsfonds Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=236
(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von
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§ 246 HGB Vollständigkeit. Verrechnungsverbot Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=246
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der
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Gesetze in Deutschland - Buzer.de
http://www.buzer.de/
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