38 Ergebnisse für: postpersrg
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PostPersRG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/index.html
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Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=040221
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BAG, Beschluss vom 10. 12. 2002 – 1 ABR 27/01
http://lexetius.com/2002,3334
Volltext von BAG, Beschluss vom 10. 12. 2002 – 1 ABR 27/01
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§ 79 BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BPersVG&a=79
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht 1. bei der Auswahl des zu
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§ 50 BetrVG Zuständigkeit Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=50
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine
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§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=249
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
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§ 33 BetrVG Beschlüsse des Betriebsrats Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=33
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur
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§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=25
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter
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§ 10 BBG Ernennung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=10
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder 4.
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BVerwG 2 C 1.06 , Urteil vom 22. Juni 2006 | Bundesverwaltungsgericht
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=220606U2C1.06.0
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