262 Ergebnisse für: pstg
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§ 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=21
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, *) 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch
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§ 10 PStG Auskunfts- und Nachweispflicht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=10
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat. (2)
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§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=73
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die
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PStG - Personenstandsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/PStG/62.html
(1) 1 Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern,...
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§ 66 PStG Benutzung für wissenschaftliche Zwecke - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/PStG/66.html
(1) 1 Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein...
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PStG - Personenstandsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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PStG - Personenstandsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html#BJNR012210007BJNG000300000
Keine Beschreibung vorhanden.
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PStG - Personenstandsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html#BJNR012210007BJNG002200000
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=62
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von