30 Ergebnisse für: seearbg
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§ 5 SeeArbG Kapitän und Stellvertreter Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=5
(1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des Schiffes bestellte Besatzungsmitglied. (2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffes berechtigt. (3) Ist ein Kapitän
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§ 121 SeeArbG Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=121
(1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sonstigen an Bord befindlichen Personen zu. (2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der
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Jörg Noltin ⚖️ ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
https://asd-law.com/anwalte/joerg-noltin/
Standort Hamburg. Bereiche: Arbeitsrecht, besondere Expertise im Seearbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, privates Baurecht √ Hier mehr erfahren!
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SeeArbG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 97 SeeArbG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/__97.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 145 SeeArbG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/__145.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 121 SeeArbG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/__121.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=626
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
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§ 5 EntgFG Anzeige- und Nachweispflichten Entgeltfortzahlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EntgFG&a=5
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine
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§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=622
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den