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Seeaufgabengesetz42 Ergebnisse für: seeaufgabengesetzes
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§ 4 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=4
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über
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ZustBV-See - Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der StrafprozeÃordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
https://www.gesetze-im-internet.de/seezustbv/BJNR044200994.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 12 BinSchAufgG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/binschg/__12.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GewO/31.html%7C
(1) Wer gewerbsmäÃig Leben oder Eigentum fremder Personen auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschlieÃlichen Wirtschaftszone zur Abwehr...
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Bremer Schiffsmeldedienst | Startseite
http://www.bsmd.de/
Wir sind Ihr Dienstleister für Schiffsanmeldungen für Zoll (ICS, ECS, WarenSumA), NSW und Gefahrgut sowie in der Datenbereitstellung zum Schiffsverkehr und in der Erstellung von Seekarten.
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§ 2 ProdSG Begriffsbestimmungen Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/2.html
Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche
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§ 2 ProdSG Begriffsbestimmungen Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=prodsg&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche
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SchBesV Schiffsbesetzungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Schiffsbesetzungsverordnung&f=1
SchBesV Schiffsbesetzungsverordnung
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§ 1 FTEG Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes Gesetz über Funkanlagen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fteg&a=1
(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im
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Artikel 16 BUK-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen BUK-Neuorganisationsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+3836&a=16
(1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des