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§ 489 HGB Kündigung durch den Befrachter Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=489
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen 1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der
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§ 517 HGB Beweiskraft des Konnossements Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=517
(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so
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§ 515 HGB Inhalt des Konnossements Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=515
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten 1. Ort und Tag der Ausstellung, 2. Name und Anschrift des Abladers, 3. Name des Schiffes, 4. Name und Anschrift des Verfrachters, 5. Abladungshafen und Bestimmungsort, 6. Name und Anschrift des
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§ 348 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=348
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
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§ 517 HGB Beweiskraft des Konnossements Handelsgesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49027.htm
(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so
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Artikel 71 EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGHGB&a=71
(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend. (2) Auf ein im Fünften Buch des
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§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=932
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum
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§ 439 HGB Verjährung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=439
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist
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§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=481
(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht
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§ 588 HGB Errettung aus gemeinsamer Gefahr Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=588
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des