30 Ergebnisse für: solg
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EnergyMap - Münchberg, Oberfranken
http://www.energymap.info/energieregionen/DE/105/111/167/462/21175.html
EnergyMap - The Renewable Energy Database
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§ 83 SGB V Gesamtverträge Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=83
Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit
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Die Internetplattform für Unterkunftshäuser und Berge im Fichtelgebirge.
http://www.bayern-fichtelgebirge.de/gewaesserkunde/2.htm?2
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 13 SGB V Kostenerstattung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=13
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.
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Änderungen GKV-WSG GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/7655/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, Synopse der einzelnen Fassungen
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Änderungen GKV-WSG GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7655/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=75
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden
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§ 89 SGB V Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=89
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die