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Straßenverkehrsgesetzes266 Ergebnisse für: straßenverkehrsgesetz
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§ 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=4
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften
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§ 6 StVG Ausführungsvorschriften Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=6
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über a) Ausnahmen
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§ 24 StVG Verkehrsordnungswidrigkeit Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
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§ 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=22a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder 2. (weggefallen) 3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht,
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§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24c
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
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§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24c
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
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§ 22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=22b
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den
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§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-
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§ 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=3
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung auch wenn sie nach
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§ 5 StVG Verlust von Dokumenten und Kennzeichen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=5
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder