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Strahlenschutzgesetzes167 Ergebnisse für: strahlenschutzgesetz
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§ 14 StrlSchG Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Strahlenschutzgesetz+%E2%80%93+StrlSchG&a=14
(1) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen
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Neues Strahlenschutzgesetz | DGMP.de
http://www.dgmp.de/de-DE/781/neues-strahlenschutzgesetz
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§ 5 StrlSchG Sonstige Begriffsbestimmungen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=5
(1) Abfälle Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des
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§ 2 StrlSchG Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=2
(1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß
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§ 92 StrlSchG Notfallschutzgrundsätze Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=92
(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfallschutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewertung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende Strahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu
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§ 77 StrlSchG Grenzwert für die Berufslebensdosis Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=77
Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt eine
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§ 98 StrlSchG Allgemeiner Notfallplan des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=98
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des Bundes. Der allgemeine
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§ 145 StrlSchG Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=145
(1) Bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten hat derjenige, der die Maßnahmen selbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Aufsicht stehende
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§ 5 StrlSchG Sonstige Begriffsbestimmungen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Strahlenschutzgesetz&a=5
(1) Abfälle Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des