26 Ergebnisse für: stromgrundversorgungsverordnung
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§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=315
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3)
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FNA 752 Elektrizität und Gas
http://www.buzer.de/fna/752-Elektrizit%C3%A4t%20und%20Gas.htm
FNA 752 Elektrizität und Gas, Fundstellennachweis A
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§ 18 AbLaV Kostenregelung Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ablav&a=18
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den
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§ 18 AbLaV Kostenregelung Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=18
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/701/70189.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Ihr Angebot für günstigen Ökostrom – Stadtwerke Bamberg
http://www.stadtwerke-bamberg.de/oekostrom
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§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung Stromnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StromNEV&a=19
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren
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§ 9 KWKG Belastungsausgleich Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG+2002&a=9
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen. (2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30.
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Zitierungen von Energiewirtschaftsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2151/v0.htm
Zitierungen von EnWG Energiewirtschaftsgesetz
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Unternehmensprofil | Stadtwerke Düsseldorf
https://www.swd-ag.de/ueber-uns/profil/
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