26 Ergebnisse für: unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
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§ 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVII&a=193
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt
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Steine + Erden, Ausgabe 2/08: Fusion: Vorstände machen den Weg frei
http://www.steine-und-erden.net/se208/editorial.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 358 SGB III Aufbringung der Mittel - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/358.html
(1) 1 Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2 Der Bund, die Länder, die...
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Seeaufgabengesetz - Bundesrecht - Verkehrsrecht: Schifffahrt, WasserstraÃen . HASH(0x8a98a28).
http://www.rechtliches.de/info_SeeAufgG.html
Informationen zum Seeaufgabengesetz
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§ 157 SGB VII Gefahrtarif - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/157.html
(1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen...
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Änderungen EV Einigungsvertrag
https://www.buzer.de/gesetz/2318/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 6 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=6
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für
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§ 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_vi&a=231
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. Angestellte
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50024.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/130/13069.html
Keine Beschreibung vorhanden.