17 Ergebnisse für: versicherungssteuergesetz
-
§ 169 AO Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,
-
§ 200 AO Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=200
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
-
RIS - Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 26.06.2019
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002090
Keine Beschreibung vorhanden.
-
RIS - Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.06.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002090
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder
-
RIS Dokument
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2018_I_62/BGBLA_2018_I_62.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
RIS - Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 29.05.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004742
Keine Beschreibung vorhanden.