150 Ergebnisse für: versorgungsstrukturgesetz
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§ 2 SGB V Leistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=2
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet
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Nomos - eLibrary | Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen
http://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845235165/der-sicherstellungsauftrag-der-kassenaerztlichen-vereinigungen
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§ 85 SGB V Gesamtvergütung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=85
(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit
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Neun Prozent aller Arztsitze gefährdet
https://www.landarztboerse.de/mag/Neun-Prozent-aller-Arztsitze-gefaehrdet/134
Nach dem Versorgungsstärkungsgesetz werden viele geplante Praxisübernahmen erfolglos bleiben, da die Praxisabgabe durch die KV verhindert wird.
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§ 38 SGB V Haushaltshilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35645.htm
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist
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LAVA: Gleiche Bedingungen für alle Regionen!
https://www.kvbb.de/presse/pressemitteilungen/newsdetail/article/lava-gleiche-bedingungen-fuer-alle-regionen/1/?print=1&no_cache
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LAVA: Gleiche Bedingungen für alle Regionen!
https://www.kvbb.de/presse/pressemitteilungen/newsdetail/article/lava-gleiche-bedingungen-fuer-alle-regionen/1/?print=1&no_cache=1
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Praxisnachfolge: In gute Hände
https://www.aerzteblatt.de/archiv/132206/Praxisnachfolge-In-gute-Haende
Tipps zur sukzessiven Übertragung eines Vertragsarztsitzes auf den gewünschten Nachfolger Viele Vertragsärzte wünschen sich am Ende ihrer ärztlichen Laufbahn, dass sie die Patienten, die sie jahrelang betreut haben, angemessen in die Hände ihres...
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§ 220 SGB V Grundsatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=220
(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im
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§ 232a SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=232a
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach §