50 Ergebnisse für: viehverkv
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§ 27 ViehVerkV Kennzeichnung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=27
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von
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§ 44 ViehVerkV Kennzeichnung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=44
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von
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Anlage 4 ViehVerkV (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrenmarken zur Rinderkennzeichnung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=Anlage+4
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil) *) 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 =
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§ 7 ViehVerkV Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=7
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist,
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§ 2 ViehVerkV Viehladestellen Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=2
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der
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§ 8 ViehVerkV Gastställe Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=8
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen 1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. 2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein. 3. Die
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§ 9 ViehVerkV Viehkastrierer Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=9
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
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§ 1 ViehVerkV Viehtransportfahrzeuge Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=1
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge,
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§ 30 ViehVerkV Rinderpass Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=30
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der
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Anlage 9 ViehVerkV (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=Anlage+9
Nummer 1 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig) „01" (Tierartenkenncode) 2 Ziffern (Bundesland)*) 8