55 Ergebnisse für: wastrg
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WaStrG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wastrg/gesamt.pdf
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Anlage 1 WaStrG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/anlage_1.html
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BVerwG, 30.11.1990 - BVerwG 7 A 1.90 - Wasserstraßengesetz; Nutzung; Öffentliches Interesse; Sportboothafen; Wasserstraßen-Staatsvertrag
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1990-11-30/bverwg-7-a-190/
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VG Bremen, 18.05.2016 - 5 V 366/16 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5+V+366/16
Informationen zu 5 V 366/16: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Wird zitiert von ...
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BGH, 22.06.1989 - III ZR 266/87 - Ostsee; Küstenmeer; Dreimeilenzone; Seewasserstraße; Geltung der Weimarer Reichsverfassung; Inkrafttreten des Grundgesetzes; Eigentum des Bundes
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1989-06-22/III-ZR-266_87
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BGH, 22.06.1989 - III ZR 266/87 - Ostsee; Küstenmeer; Dreimeilenzone; Seewasserstraße; Geltung der Weimarer Reichsverfassung; Inkrafttreten des Grundgesetzes; Eigentum des Bundes
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1989-06-22/iii-zr-266_87
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BGH, 22.06.1989 - III ZR 266/87 - Ostsee; Küstenmeer; Dreimeilenzone; Seewasserstraße; Geltung der Weimarer Reichsverfassung; Inkrafttreten des Grundgesetzes; Eigentum des Bundes
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1989-06-22/iii-zr-266_87/
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§ 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=77
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die
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§ 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=76
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen
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§ 58 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=58
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die