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Rechtsverkehr310 Ergebnisse für: Rechtsverkehrs
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Art. 237 EGBGB Bestandsschutz, AusschluÃfrist - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/237.html
§ 1 Bestandsschutz (1) Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Ãberführung eines Grundstücks oder selbständigen Gebäudeeigentums in...
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§ 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht;... - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie...
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§ 692 ZPO Mahnbescheid Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=692
(1) Der Mahnbescheid enthält 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung,
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§ 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/112a.html
(1) 1 Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174 , 174a , 176 bis 178 oder nach § 238 Abs....
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Artikel 152 10. ZustAnpV Änderung des Strafvollzugsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=152
(312-9-1) Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 48 wird das
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§ 477 StPO Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stpo/477.html
(1) Auskünfte können auch durch Ãberlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden. (2) 1 Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn...
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Artikel 152 10. ZustAnpV Änderung des Strafvollzugsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=152
(312-9-1) Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 48 wird das
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