159 Ergebnisse für: integrationsämter
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Detailsuche | REHADAT-Recht
https://www.rehadat-recht.de/de/suche/index.html?GIX=Schwerbehindertenrecht&suchbegriffe=&aktenzeichen=¶graph=&jahr=&artrec=
Hier finden Sie die Detailsuche des Recht-Portals für die Recherche nach Urteilen und Gesetzen zur beruflichen Teilhabe über Schlagworte, Aktenzeichen, Paragraf.
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Detailsuche | REHADAT-Recht
https://www.rehadat-recht.de/de/suche/index.html?GIX=Schwerbehindertenrecht&suchbegriffe=&aktenzeichen=¶graph=&jahr=&artrec=&suchmaske-submit=Suchen&connectdb=rechtsgrundlagen_result&infobox=/infobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=REC&from=1
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§ 163 SGB IX Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=163
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu
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Artikel 5 UntBeschG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Einführung Unterstützter
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2008%2BI%2B2959&a=5
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie
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Fassung § 81 SGB IX a.F. bis 18.08.2006 (geändert durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX%2B17.08.2006&a=81
Text § 81 SGB IX a.F. in der Fassung vom 18.08.2006 (geändert durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897)
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§§ 154 bis 162 SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=154-162
§§ 154 bis 162 SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=160
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe
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§ 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=160
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe
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§ 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=164
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden