375 Ergebnisse für: rechtsanwaltschaft
-
Berliner Gerichte / Hoeniger, Franz - Digitale Landesbibliothek Berlin - Zentral- und Landesbibliothek Berlin
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:109-1-5938477
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V.
http://www.rechtsbeistand.de/
Der Bundesverband der Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister bietet Ihnen neben umfangreichen Informationen über sich und seine Mitglieder u.a. eine Rechtsbeistand-Suche und Informationen über das Rechtsberatungsgesetz. Für Mitglieder und Interessenten…
-
§ 51 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__51.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Bundesarbeitsgericht
http://www.bundesarbeitsgericht.de/dasgericht/praesidentin.html
Höchste Instanz des Arbeitsrechts
-
Nieding + Barth
https://archive.today/20120904/http://www.niedingbarth.de/anwaelte.htm
Die Nieding + Barth Rechtsanwalts AG setzt sich für Ihre Rechte als Anleger ein, indem sie für ihre Mandanten Entschädigungszahlungen erstreitet und sich in Gesetzgebungsgremien mit ihrem Spezialwissen engagiert.
-
LT-Biografie
https://www.hdbg.de/parlament/content/persDetail.php?id=4006
Keine Beschreibung vorhanden.
-
AnwaltKommentar StGB - Mitgliederausgabe AG Strafrecht - Leipold/Tsambikakis/Zöller - Google Books
https://books.google.de/books?id=liYyBwAAQBAJ&pg=PA880=PA880&dq=morschen
Für den erfolgreichen Abschluss strafrechtlicher Mandate! Der AnwaltKommentar StGB erläutert alle wichtigen Fragen des Strafgesetzbuches in einer speziell für die Anforderungen der Praxis entwickelten Darstellungsweise. Hier finden Strafverteidiger,…
-
-
Berufshaftpflichtversicherung: RAK München
http://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/berufshaftpflichtversicherung.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html
(1) 1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur...