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Versicherungsaufsichtsgesetz360 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetzes
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§ 2 VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=2
(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung
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§ 15 VAG Versicherungsfremde Geschäfte Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=15
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und
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§ 294 VAG Aufgaben Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=294
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer
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§ 110 SGB 11 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__110.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 203 VVG Prämien- und Bedingungsanpassung Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=203
(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des
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§ 11 VAG Versagung und Beschränkung der Erlaubnis Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=11
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn 1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,
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ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Zahlungsdiensterichtlinie&f=1
ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
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§ 8 VAG Erlaubnis; Spartentrennung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=8
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Weiterentwicklung+der+Organisationsstrukturen+in+der+gesetzlichen+Krankenversicherung+(GKV-OrgWG)&f=1
GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung