1,485 Ergebnisse für: 1der
-
§ 95 TKG Vertragsverhältnisse - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/TKG/95.html
(1) 1 Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. 2 Im...
-
Art. 52 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gg/52.html
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von...
-
§ 7 BUrlG Zeitpunkt, Ãbertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html
(1) 1 Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daà ihrer Berücksichtigung...
-
§ 81 BetrVG Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=81
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der
-
§ 107 BetrVG Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=107
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die
-
§ 10g EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10g.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 169 VVG Rückkaufswert Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=169
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers
-
§ 17 BeurkG Grundsatz Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=17
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei
-
Text: AsylVfG-Asylverfahrensgesetz (§§ 12-43b)
http://www.sadaba.de/GSBT_AsylVfG_12_43.html
SaDaBa-Gesetzesammlung
-
§§ 3 bis 9 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zpo&a=3-9
§§ 3 bis 9 ZPO Zivilprozessordnung