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§§ 43 bis 47 IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=IRG&a=43-47
§§ 43 bis 47 IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=835
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit
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§ 9 AÜG Unwirksamkeit Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=A%C3%9CG&a=9
(1) Unwirksam sind 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht
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§§ 652 bis 656 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=652-656
§§ 652 bis 656 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 90 HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=90
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen
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§ 18 KAGB Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften Kapitalanlagegesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kagb&a=18
(1) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich
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§ 51a EStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__51a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 51a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__51a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 25 FeV Ausfertigung des Führerscheins Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=25
(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in §