3,507 Ergebnisse für: eeg

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    http://www.wiwo.de/politik/deutschland/eeg-umlage-hohe-strompreise-bringen-bund-satte-steuereinnahmen/9770412.html

    Die Deutschen ächzen unter steigenden Strompreisen - dem Bund bringen sie sprudelnde Steuereinnahmen. Die Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage brachte 2013 mehr als eine Milliarde Euro ein.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=3

    Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=24

    Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=20

    (1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=27

    (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 14,3 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=37

    (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2009&a=57

    (1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben, die von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu beauftragt worden ist. (2) Aufgabe der Clearingstelle ist die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=64

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2012&a=33

    (1) Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt in jedem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2008&a=30

    (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro



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