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Versicherungsaufsichtsgesetz360 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetzes
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Anlage 1 VAG Einteilung der Risiken nach Sparten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=Anlage+1
1. Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung 2. Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen 3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden
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§ 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=311b
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach
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§ 2 FKAG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Fassung § 2 FMStFG a.F. bis 09.04.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725)
http://www.buzer.de/gesetz/8394/al18106-0.htm
Text § 2 FMStFG a.F. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in der Fassung vom 09.04.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725)
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§ 64a VAG Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=64a
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen
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§ 34d GewO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZRQuotenV Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZRQuotenV+1996&f=1
ZRQuotenV Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
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§ 88 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=88
(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen 1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen, 2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten
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AnlEntG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/eaeg/index.html
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