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§ 4 InstitutsVergV Sicherung einer angemessenen Eigenmittelausstattung Instituts-Vergütungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InstitutsVergV+2010&a=4
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung von Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen darf nicht die Fähigkeit des Instituts einschränken, eine angemessene Eigenmittelausstattung dauerhaft
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FTD.de | Töchter der deutschen Wirtschaft (6): Susanne Asbrand-Eickhoff - Modequeen von der Kö
https://web.archive.org/web/20090921064405/http://www.ftd.de/karriere-management/management/:toechter-der-deutschen-wirtschaft-6
Seite 1:Mit Stil und harter Arbeit hat Susanne Asbrand-Eickhoff Düsseldorfs nobelstes Modehaus mitaufgebaut. Ihre Boutique macht Millionen. Dabei ist die ...
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Artikel 11 1. BMVBuSBBG Änderung des Bundeskleingartengesetzes Erstes Gesetz über die Bereinigung von
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2146&a=11
(235-12) § 21 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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§ 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=173
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
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§ 117 BGB Scheingeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=117
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden
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§ 517 ZPO Berufungsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=517
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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§ 27 StGB Beihilfe Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=27
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach
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§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=414
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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Artikel 5 RGU Änderung des Bundesleistungsgesetzes Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2723&a=5
In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S.
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§ 613 BGB Unübertragbarkeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=613
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.