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§ 2 AUG Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften Auslandsunterhaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AUG&a=2
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.
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§ 1 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
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§ 427 BGB Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=427
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
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§ 25 StGB Täterschaft Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=25
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
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§ 33 MuSchG Strafvorschriften Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=muschg&a=33
Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 12 RettAssG Rettungsassistentengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RettAssG&a=12
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
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§ 769 BGB Mitbürgschaft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=769
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
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Artikel 1 1. StVOAusnV12ÄndV Erste Verordnung zur Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+3678&a=1
In § 3 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 866), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.
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Suche '3'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bschwg&a=3
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§ 125 GNotKG Verbot der Gebührenvereinbarung Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=125
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.