557 Ergebnisse für: vermögensabschöpfung
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§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=244
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder
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§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/184b.html
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Ãffentlichkeit...
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§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz... - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Ãffentlichkeit...
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Union will Antiterrorgesetze verschärfen
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/129a-stgb-terroristische-vereinigung-werbung-sympathie-union/
Justiz-und Innenminister von CDU/CSU wollen die Sympathie-Werbung für terroristische Vereinigungen wieder unter Strafe stellen. Das BMJV winkt ab.
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§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/129b.html
(1) 1 Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. 2 Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung auÃerhalb der Mitgliedstaaten der...
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=123128455
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 6 ZollVNeuOrgG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2178&a=6
Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt „(7) Das Hauptzollamt,
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§ 263 StGB Betrug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=263
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung