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Versicherungsaufsichtsgesetz360 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetzes
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GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
http://www.buzer.de/gesetz/8516/index.htm
GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
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GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Weiterentwicklung+der+Organisationsstrukturen+in+der+gesetzlichen+Krankenversicherung+(
GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
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VermAnlGEG Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
http://www.buzer.de/gesetz/9975/index.htm
VermAnlGEG Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
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GKV-FQWG GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKV-FQWG&f=1
GKV-FQWG GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz
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§ 3 AnlV Mischung Anlageverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AnlV&a=3
(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 315 des
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§ 341e HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341e.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
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§ 178 VAG Gründungsstock Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=178
(1) In der Satzung ist vorzusehen, dass ein Gründungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen enthalten, unter denen der
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§ 2 BetrAVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1a BAFinBefugV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bafinbefugv/__1a.html
Keine Beschreibung vorhanden.