303 Ergebnisse für: 6597
-
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=280
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz
-
Fassung § 675g BGB a.F. bis 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+30.10.2009&a=676f
Text § 676f BGB a.F. in der Fassung vom 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
-
§ 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=818
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten
-
§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=407
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
-
§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1944
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die
-
Untertitel 4 BGB Eheschließung Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/b17960.htm
Untertitel 4 BGB Eheschließung Bürgerliches Gesetzbuch
-
ZDB-Katalog - Detailnachweis: Ta Historika : periodikē...
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%221105-1663%22&key=cql
ZDB Zeitschriftendatenbank
-
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=906
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
-
§ 476 BGB Abweichende Vereinbarungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=476
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich
-
§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573c
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der