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§ 3 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=3
Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der
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§ 10 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?a=10&g=estg
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden 1. (aufgehoben) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
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§ 10 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden 1. (aufgehoben) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
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BMAS - Das ändert sich im neuen Jahr
https://web.archive.org/web/20180120212325/http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.html
Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2017 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
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BMAS - Das ändert sich im neuen Jahr
https://web.archive.org/web/20180120212325/http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.h
Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2017 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
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§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/75.html
§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung
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§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=75
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden
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Fassung § 10 EStG a.F. bis 01.01.2015 (geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417)
http://www.buzer.de/gesetz/4499/al46488-0.htm
Text § 10 EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2015 (geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417)
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Versicherungsfremde Leistungen und "Bundeszuschuss". Rentenreform-Alternative
http://www.rentenreform-alternative.de/versichfremd.htm
Über 700 Milliarden Euro seit 1957 von den Beiträgen der Rentenversicherten zweckentfremdet