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§ 985 BGB Herausgabeanspruch Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=985
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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§ 431 BGB Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=431
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
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Suche '45'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AslyG&a=45
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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Artikel 66 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=66
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören.
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Artikel 14 MiLoGEG Aufhebung bisherigen Rechts Tarifautonomiestärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MiLoGEG&a=14
Das Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden
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§ 8 BNatSchG Allgemeiner Grundsatz Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=8
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser
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§ 13 SpruchG Wirkung der Entscheidung Spruchverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SpruchG&a=13
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen
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§ 20 HwWahlO Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwWahlO&a=20
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf.
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Artikel 14 MiLoGEG Aufhebung bisherigen Rechts Tarifautonomiestärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1348&a=14
Das Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden
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§ 4 SVRechGrV 2017 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SVRechGrV+2017&a=4
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 57.600 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für