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Gütegemeinschaft443 Ergebnisse für: Gütergemeinschaft
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Samuel Apolant - Google-Suche
http://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=Samuel+Apolant#hl=de&tbo=d&tbm=bks&tbm=bks&q=inauthor:%22Samuel+Apolant%22&sa=X&psj=
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Adlerflycht: Privatrecht der freien Stadt Frankfurt. 1/2.
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%2294465%22
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§ 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/406.html
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem...
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Fassung § 16 ErbStG a.F. bis 01.01.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ErbStG+31.12.2008&a=16
Text § 16 ErbStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018)
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Pallottiner, SAC | Erzbistum Köln
http://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/orden/maennerorden/pallottiner/index.html
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Professorenkatalog der Universität Leipzig - Die Professoren-Datenbank für Leipzig
http://research.uni-leipzig.de/catalogus-professorum-lipsiensium/leipzig/Stobbe_1012
Der Professorenkatalog der Universität Leipzig ist eine Professoren-Datenbank in der die Biogramme von einem Großteil der Professoren gespeichert sind, die in Leipzig gelehrt haben.
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OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=100233791
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§ 91 InsO Ausschluà sonstigen Rechtserwerbs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/InsO/91.html
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung...
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§ 47 InsO Aussonderung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/inso/47.html
1 Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daà ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein...
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§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1944
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die