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§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=438
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) in einem sonstigen Recht, das
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§ 434 BGB Sachmangel Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=434
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag
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Fassung § 1600 BGB a.F. bis 01.06.2008 (geändert durch Artikel 1 G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+01.06.2008&a=1600
Text § 1600 BGB a.F. in der Fassung vom 01.06.2008 (geändert durch Artikel 1 G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313)
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§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=548
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der
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§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=650u
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem
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Category:Steinhuder Meer – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Steinhuder_Meer?uselang=de
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§ 181 BGB Insichgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=181
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in
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§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=313
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen
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§ 630f BGB Dokumentation der Behandlung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630f
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der
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Category:People of Haifa – Wikimedia Commons
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